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Eintrag 6879 Spalte 250b
Hannus Libing hat uff gebin alle sine gut(er), schulde und erbe Nytschen Libinge czwischen wynachte1 zu losin u(n)nd vorbaz nicht.
Sachanmerkungen
[1] Die Formulierung ist wahrscheinlich wie folgt zu ergänzen: ›zwischen Weihnachten und hier‹. Das bedeutet, dass spätestens bis Weihnachten (25. Dezember) gezahlt (?) werden sollte. Denn die Weihnachtszeit selbst war, zumindest was die Schöffen und Ratsherren anbelangte, eine geschäftsfreie Zeit.