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Eintrag 592 Spalte 27b

Iz hat Guncel von Bischofsw(er)de un(d) sine swag(er)e Niclawes un(d) Johannes sich mit ein ander vor einet un(d) berichtet in jehetem dinge u(m)me alle sache, daz sie habbent, gecoren zwene schepphen, Johannes Alushen un(d) Tilen Visher, swas sie vor den berechenen und berichten, daz daz gantze crafft habben sol, als ez sie geshehn in jehetem dinge, beide u(m)me erbe un(d) umme ander guth.2

Sachanmerkungen

[1] Jecht (1891b), S. 227, Anm. 1

[2] Die zwei namentlich genannten Schöffen werden als sogenannte Boten anzusehen sein. Vgl. Rehme (1910), S. 127 f.: »Wenn jemand, der vor Gericht ein Rechtsgeschäft einging oder in einem Rechtsstreit obsiegte, von vornherein Wert darauf legte, für den Vorgang später auf alle Fälle das Gerichtszeugnis zur Verfügung zu haben, so konnte er […] einige Schöffen bezeichnen […], deren Aufgabe es sein sollte, sich jenen Akt genau zu merken – vermutlich gegen Empfang einer besonderen Gebühr, und da […] das Bekenntnis von mindestens zwei Schöffen erforderlich war, mussten zweckmäßigerweise zwei bezeichnet werden […]. Diese Schöffen wurden Boten genannt […]. Kam es zur Ablegung des Gerichtszeugnisses über den Vorgang und entsannen sich desselben nicht die sämtlichen Gerichtspersonen deutlich oder waren sie nicht mehr im Amte, so erhielten die Schöffen-Boten durch das Gericht den Befehl und damit die Ermächtigung, im gehegten Ding unter ihrem früher geleisteten Amtseid ihr Wissen kundzutun […].« Die Boten waren nicht nur dann besonders wichtig, wenn es Erinnerungslücken gab, sondern auch dann, wenn eine Partei den Inhalt eines Schöffenbriefes bezweifelte, denn dann war das förmliche Ablegen eines Gerichtszeugnisses notwendig – im besten Falle durch diejenigen Schöffen, die im Brief oder Schöffenbuch als Boten genannt wurden.